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Propagandamittel im Sinne des §86 StGB sind, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist;
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a StGB beinhalten, deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise schildern, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, die als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen, den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren; eine Einwilligung ist unbeachtlich
Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, die sexistisch oder pornografisch sind und/oder Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch für virtuelle Darstellungen; pornografisch sind oder sonst gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, Strafgesetzbuches, Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) oder gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz oder Waffengesetz verstoßen;
die Rechte Dritter verletzen.
3. Folgende Handlungen sind im allgemeinen Interesse zu unterlassen:
Jede Handlung, die geeignet ist, die Funktionalität der Lernplattform zu beeinträchtigen, zu schädigen oder diese übermäßig zu belasten
Werbung für kommerzielle Zwecke
4. Verstoß gegen die Vorschriften
Verstößt ein/e Nutzer/in gegen vorgenannte Vorschriften, so behält sich das Projekt Fernerkundung in Schulen das Recht vor, den Nutzer/die Nutzerin ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatz seitens des Nutzers/der Nutzerin mit sofortiger Wirkung auszuschließen und seinen Account einschließlich all seiner Daten vollständig zu löschen. Die Einleitung zivil- und/oder strafrechtlicher Schritte, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz und/oder die Erstattung einer Strafanzeige bleiben in derartigen Fällen ausdrücklich vorbehalten.
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